I. Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch einen Erwerb von Aktien im Streitjahr 1998 ein geldwerter Vorteil im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen ist.
Der Kläger war Vorstandsmitglied und zugleich Aktionär der Z-AG. Diese wurde 1998 durch Verschmelzung auf eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der J-AG in den J-Konzern eingegliedert. Nach der Verschmelzung war der Kläger weiter im Vorstand nunmehr der neuen Gesellschaft tätig.
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