I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger war bei der Z-GmbH angestellt. Von der ausländischen Muttergesellschaft erhielt der Kläger im Jahr 1998 im Rahmen eines Beteiligungsprogramms für Mitarbeiter 2 940 nicht handelbare Aktienoptionen zu einem Optionspreis von 42,60 DM pro Aktie. Nach Tz 5.8 der "geänderten Optionsvereinbarung" musste der Erlös aus dem Verkauf der durch die Ausübung der Option erworbenen Aktien zuerst für die Rückzahlung eines sog. Lohnsteuerdarlehens, zur Rückzahlung des Darlehens zum Erwerb der Aktien sowie zur Tilgung der Darlehenszinsen verwendet werden. Hierzu gab der Arbeitnehmer für den Fall des Verkaufs der Aktien einen unwiderruflichen Zahlungsauftrag an die A-Bank, den Verkaufserlös zunächst für die Abzahlung der vorgenannten Darlehen und die Zinszahlung zu verwenden.
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