FG München - Urteil vom 18.04.2002
15 K 3814/98
Normen:
AktG § 237 ; AktG § 238 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 271 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1082

Aktienpaket als einheitliches Wirtschaftsgut Beteiligung; kein betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise Einzeihung von Aktien aus einer Beteiligung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993

FG München, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 15 K 3814/98

DRsp Nr. 2002/12190

Aktienpaket als einheitliches Wirtschaftsgut "Beteiligung"; kein betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise Einzeihung von Aktien aus einer Beteiligung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993

Bei einer KG, die Holdinggesellschaft ist und zunächst zu 75 % am Grundkapital einer AG beteiligt ist, verstößt die Erfassung der Aktien als Beteiligung nicht gegen den Grundsatz der Einzelbewertung. Werden die Aktien der KG durch vereinfachte Kapitalherabsetzung teilweise eingezogen und verringert sich dadurch die Beteiligungsquote auf 65 % des Grundkapitals, ist bei der KG kein betrieblicher Aufwand in Höhe des anteiligen Buchwerts der eingezogenen Aktien entstanden.

Normenkette:

AktG § 237 ; AktG § 238 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 271 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Klägerin aus der Einziehung eines Teils der in ihrem Betriebs vermögen befindlichen Anteile an einer AG ein betrieblicher Aufwand entstanden ist.