OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.04.2019
26 W 6/17 [AktE]
Normen:
IDW S1 2005;
Fundstellen:
AG 2019, 836
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 158/05

Aktienrechtliches Squeeze-Out-VerfahrenAntrag auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen BarabfindungsbetragsAnwendung der Ertragswertmethode nach den Vorgaben des IDW S1 2005Ableitung des Betafaktors anhand einer Peer Group

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 26 W 6/17 [AktE]

DRsp Nr. 2019/9270

Aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren Antrag auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsbetrags Anwendung der Ertragswertmethode nach den Vorgaben des IDW S1 2005 Ableitung des Betafaktors anhand einer Peer Group

Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5 % vor bzw. 6 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im November 2004 nicht zu beanstanden, wenn sie durch den Ansatz des Betafaktors (hier: mit Wertansätzen zwischen 0,4 und 0,5) angemessen nivelliert wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.04.2017 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 20.03.2017 - 18 O 158/05 [AktE] - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 25.04.2017 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 40), 41), 43) bis 47) sowie des Antragstellers zu 42) teilweise wie folgt abgeändert:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsbetrags werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

IDW S1 2005;

Gründe

I.