FG Köln - Urteil vom 24.09.2013
15 K 3567/11
Normen:
EStG § 23 Abs 1 Nr 2; EStG § 22 Nr 2;

Aktienverkauf nach Umwandlung einer atypischen Schuldverschreibung

FG Köln, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 15 K 3567/11

DRsp Nr. 2014/72

Aktienverkauf nach Umwandlung einer "atypischen" Schuldverschreibung

1) Ein Gewinn, den ein Steuerpflichtiger beim Verkauf von Aktien erzielt, die er durch Wandlung einer "atypischen" Schuldverschreibung in diese Aktien erzielt, ist gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung der Aktien durch Wandlung und deren Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2) Eine "atypische" Schuldverschreibung in o.g. Sinne ist gegeben, wenn die nicht handelbare Schuldverschreibung den Charakter eines verzinslichen Darlehens hat und nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen den Erwerb von Aktien ermöglicht.

Normenkette:

EStG § 23 Abs 1 Nr 2; EStG § 22 Nr 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn nach §§ 22 Nr. 2, 23 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielte.

Der Kläger war seit spätestens 1. Januar 1999 bis zum Frühjahr des Streitjahres Prokurist der A Hypothekenbank. Er erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG.

Am 19. Mai 1999 erhielt der Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin ein Angebot zur Zeichnung von „Wandelanleihen”.

Die Anleihebedingungen enthielten u.a. folgende Formulierungen:

„§ 1 Form, Nennbetrag, Übertragbarkeit