FG Münster - Urteil vom 30.10.2014
2 K 618/11 F
Normen:
AStG § 18; EStG § 15; AEUV Art 63; AEUV Art 64; AStG § 8;

Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8 AStG

FG Münster, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 2 K 618/11 F

DRsp Nr. 2015/2247

Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8 AStG

1) Im Falle einer Veräußerung zu entrichtende Grundstücksgewinnsteuern sind in die Ertragsbelastung von Vermietungseinkünften in der Schweiz i.S. des § 8 Abs. 3 AStG nicht einzubeziehen. 2) Übt eine ausländische Gesellschaft mehrere Tätigkeiten aus, sind die Tätigkeiten einheitlich unter die Aktivitätstatbestände des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (sog. funktionale Betrachtungsweise). Dabei ist die Tätigkeit maßgebend, auf der nach allgemeiner Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt. 3) Für die Abgrenzung einer unternehmerischen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung kann auf die zu § 15 EStG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Grundstückshandel zurückgegriffen werden. 4) §§ 7 ff. AStG in der in den Streitjahren 2005 bis 2007 geltenden Fassung stimmen im Wesentlichen mit den §§ 7 ff. AStG in der am 31.12.1993 geltenden Fassung überein, so dass für sie die Fortbestandsgarantie des EuGH gilt; ungeachtet dessen wäre ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit gerechtfertigt.

Normenkette:

AStG § 18; EStG § 15; AEUV Art 63; AEUV Art 64; AStG § 8;

Tatbestand: