FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.08.2002
3 K 1377/01
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 § 4 Abs. 4, Abs. 1 ; HGB § 250 § 230 ;

Aktive Rechnungsabgrenzung der in Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung eines stillen Gesellschafters entstandenen Gebühren; Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1997, Gewerbesteuermeßbetrag 1997, ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1997 und ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 1377/01

DRsp Nr. 2004/7691

Aktive Rechnungsabgrenzung der in Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung eines stillen Gesellschafters entstandenen Gebühren; Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1997, Gewerbesteuermeßbetrag 1997, ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1997 und ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.1997

Die für die Überlassung von Kapital auf Zeit durch einen sich still beteiligenden Gesellschafter für die mit der Begründung des Darlehens und der Absicherung des Liquiditätsrisikos erhobenen Gebühren sind auf die Laufzeit der Kapitalbeteiligung aktiv abzugrenzen und nicht sofort zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 § 4 Abs. 4, Abs. 1 ; HGB § 250 § 230 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Gebühren, die für die Bearbeitung und die Absicherung des Liquiditätsrisikos bei einer Kapitalbeteiligung durch eine stille Gesellschafterin durch diese erhoben werden, bei dem Empfänger des Kapitals sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind, oder ob dort eine aktivische Rechnungsabgrenzung vorzunehmen ist.