Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Gebühren, die für die Bearbeitung und die Absicherung des Liquiditätsrisikos bei einer Kapitalbeteiligung durch eine stille Gesellschafterin durch diese erhoben werden, bei dem Empfänger des Kapitals sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind, oder ob dort eine aktivische Rechnungsabgrenzung vorzunehmen ist.
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