FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2002
2 K 314/01
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 379

Aktive Rechnungsabgrenzung für Bearbeitungsprovision und Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung eines betrieblichen Darlehens; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 314/01

DRsp Nr. 2003/480

Aktive Rechnungsabgrenzung für Bearbeitungsprovision und Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung eines betrieblichen Darlehens; Einkommensteuer 1996

Eine im Zusammenhang mit der Aufnahme eines betrieblichen Darlehens vereinbarte Bearbeitungsprovision und eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung sind bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aktiv abzugrenzen und auf die Zeit der Zinsfestschreibung zu verteilen. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind bei einem Darlehen, dessen Höhe durch jährliche Tilgungsleistungen gemindert wird, nicht linear, sondern nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für eine Bearbeitungsprovision und eine Risikoprämie aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf die Dauer des Darlehens zu bilden sind.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger betreibt ein Metzgereigeschäft und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich.