Streitig ist, ob für eine Bearbeitungsprovision und eine Risikoprämie aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf die Dauer des Darlehens zu bilden sind.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger betreibt ein Metzgereigeschäft und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich.
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