FG Hamburg - Beschluss vom 15.01.2010
4 V 262/09
Normen:
ZK Art. 73; ZK Art. 74; ZK Art. 79; ZK 201; ZK 203; ZKDVO Art. 249; ZKDVO Art. 260;

Aktive Veredelung

FG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 4 V 262/09

DRsp Nr. 2010/4789

Aktive Veredelung

Zu den Folgen einer fehlerhaften Ausfuhranmeldung nach aktiver Veredelung im Nichterhebungsverfahren

Normenkette:

ZK Art. 73; ZK Art. 74; ZK Art. 79; ZK 201; ZK 203; ZKDVO Art. 249; ZKDVO Art. 260;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben für zwei Dieselstromaggregate, die sie nebst Zubehör aus den USA eingeführt und die nach Veredelung nach Saudi-Arabien verschifft wurden.

1. Am 03. März 2009 meldete die Antragstellerin die Ware beim Zollamt A zur Überführung in die aktive Veredelung an. Das Zollamt überließ ihr die Waren am 04. bzw. 05. März 2009 einfuhrabgabenfrei. Als Frist für die Beendigung der Veredelungen wurde jeweils der 31. März 2010 festgelegt. Die Antragstellerin meldete die Aggregate am 06. Mai 2009 beim Zollamt zur Ausfuhr an. In den beiden auf dem Einheitspapier ausgefertigten Ausfuhranmeldungen gab sie in Feld 37 "Verfahren" jeweils den Verfahrenscode 1000 an, mit dem die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bezeichnet wird, in Feld 24 "Art. des Geschäfts" wurde die Codenummer 51 eingetragen, die für eine Warensendung nach Lohnveredelung steht (siehe Merkblatt zum Einheitspapier III B 1 - Z 3455/08/ 10001, Dok.-Nr. 2008/0721281 vom 16. Dezember 2008). Gleichzeitig wurden die Waren in T1-Versandverfahren überführt.