FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.04.2008
1 K 1242/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 92 Abs. 4 ; VVG § 38 Abs. 2 ; BGB § 158 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2344
EFG 2008, 1779

Aktivierung der Abschluss-Provisionsforderungen eines Versicherungsmaklers; Wertberichtigung der Provisionsforderung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 1 K 1242/04

DRsp Nr. 2008/16406

Aktivierung der Abschluss-Provisionsforderungen eines Versicherungsmaklers; Wertberichtigung der Provisionsforderung

1. Die unter einer auflösenden Bedingung stehenden Ansprüche eines -auch Betreuungsprovisionen vereinnahmenden- Versicherungsmaklers auf Abschlussprovision sind ebenso wie die Provisionsansprüche bei denen zusätzlich noch die Fälligkeit hinausgeschoben ist, bereits bei der Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten, die einen Vertragsrücktritt ausschließt, zu aktivieren, weil die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit besonderen Risiken behaftet ist. 2. Sind die Abschlussprovisionen vertraglich nur in der Höhe fällig, in der die Versicherungsnehmer auch tatsächlich ihre Prämien zahlen bzw. auch zurückzuzahlen, wenn es während des sog. Provisionshaftungszeitraums zur Vertragsaufhebung oder -beendigung kommt und werden die Rückzahlungsansprüche durch Einbehalt von etwa 10 % der Provision abgesichert (sog. Stornoreserve), kann dies eine Wertberichtigung -nicht in 100%iger Höhe- der zu aktivierenden Provisionsforderung rechtfertigen (hier: Schätzung der vorzunehmenden Wertkorrektur in Höhe von 4,6 % bei den die Stornoreserve betreffenden Provisionen).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 92 Abs. 4 ; VVG § 38 Abs. 2 ; BGB § 158 Abs. 2 ;

Tatbestand: