FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2004
3 K 98/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1, Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 33
DB 2004, 2503
EFG 2004, 1511

Aktivierung der einer Komplementär-GmbH erstatteten Pensionsrückstellungen für den an der KG beteiligten Geschäftsführer der GmbH in der Sonderbilanz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 3 K 98/00

DRsp Nr. 2004/12228

Aktivierung der einer Komplementär-GmbH erstatteten Pensionsrückstellungen für den an der KG beteiligten Geschäftsführer der GmbH in der Sonderbilanz

1. Gewinnmindernde Erstattungen einer GmbH & Co. KG an die Komplementär-GmbH für die von dieser für ihren Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist der KG ist, gebildete Pensionsrückstellungen sind nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs durch eine in der Sonderbilanz vorzunehmende Aktivierung in gleicher Höhe auszugleichen. 2. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen für einen Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH & Co. KG und für einen GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1, Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung der Pensionszusage einer Komplementär-GmbH an ihre Geschäftsführer, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren.

Die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 waren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (im weiteren GmbH) der Klägerin Ziffer 1, einer GmbH & Co KG. Sie waren gleichzeitig an der Klägerin Ziff. 1 neben einer dritten Person als Kommanditisten beteiligt.