BFH - Beschluss vom 04.06.2014
I B 151/13
Normen:
EStG § 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1544
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1755/11

Aktivierung einer Forderung auf Grund eines erst im Folgejahr wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochtenen Rechtsgeschäfts

BFH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen I B 151/13

DRsp Nr. 2014/11743

Aktivierung einer Forderung auf Grund eines erst im Folgejahr wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochtenen Rechtsgeschäfts

NV: Nach der Rechtsprechung des BFH wird der Ausweis einer gewinnrealisierenden Forderung grundsätzlich nicht durch eine spätere Anfechtung des der Aktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191). Demgemäß ist es im Rahmen einer auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, dass sich die Beschwerdeschrift mit dieser Rechtsprechung und deren Erörterung im Schrifttum substantiiert auseinandersetzt.

Der Ausweis einer gewinnrealisierenden Forderung wird grundsätzlich nicht durch eine spätere Anfechtung des der Aktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe