BFH - Urteil vom 19.05.2010
I R 65/09
Normen:
EStG i.d.F. 2002 § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 2-4 ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 14; KStG i.d.F. 2002 § 8 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rhüringen, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I 443/06

Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungsposten für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer

BFH, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen I R 65/09

DRsp Nr. 2010/14123

Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungsposten für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer

Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand Für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

Normenkette:

EStG i.d.F. 2002 § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 2-4 ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 14; KStG i.d.F. 2002 § 8 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Kraftfahrzeugsteuern (Kfz-Steuern) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, soweit die gezahlte Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Spedition in der Rechtsform der GmbH. Für das Streitjahr 2002 machte sie in ihrem Jahresabschluss 97.984,94 EUR Kfz-Steuern als Betriebsausgaben geltend. Davon entfielen rechnerisch 43.797 EUR auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, in Höhe des Betrags von 43.797 EUR sei ein aktiver RAP zu bilden, so dass er den Gewinn der Klägerin im Streitjahr entsprechend erhöhte.