Streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob – der Höhe nach unstreitige – Ansprüche auf Erhaltung der Pachtsache der Klägerin und ihrer Kommanditistin jeweils als Verpächter eines Grundstücks zu aktivieren sind.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren alleinige persönliche haftende Gesellschafterin die A mit beschränkter Haftung ist (HRA … des Amtsgerichts B). Alleinige Kommanditistin ist die C Management GmbH & Co. KG (kurz: C KG). Zugleich ist die Klägerin alleinige Gesellschafterin der D Service GmbH (kurz D GmbH) (HRB … des Amtsgericht B). Zwischen den Gesellschaften besteht ein Ergebnisabführungsvertrag mit der Folge einer steuerlichen Organschaft (s. Bl. 16 d. FG-Akte).
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