Streitig ist die bilanzmäßige Behandlung einer nach dem Bilanzstichtag fälligen Pachtzahlung soweit sie anteilig auf die Zeit vor dem Bilanzstichtag entfällt.
Die Kläger sind Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Ab dem 01.10.1991 verpachteten sie die landwirtschaftlichen Flächen einschließlich eines Rübenlieferrechtes. Die Pacht für die Flächen betrug jährlich 11.662 DM und die Pacht für das Rübenlieferrecht jährlich 1.716 DM (zusammen 13.378 DM). Die Pachten waren jeweils am 01.04. und am 01.10. zur Hälfte, und zwar nachträglich fällig, also erstmals am 01.04.1992. Vermietet wurde außerdem noch eine Scheune. Die Miete betrug monatlich 110 DM (jährlich 1.320 DM). Sie war monatlich im voraus fällig.
Die Kläger erklärten in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 Pachteinnahmen in Höhe von 8.873 DM.
Das Finanzamt (FA) erhöhte diese Pachteinnahmen um 2.480 DM.
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