Streitig ist, ob nach formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in der Eröffnungsbilanz der neu gegründeten Personengesellschaft selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden dürfen.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Wege einer formwechselnden Umwandlung der Z. – X. GmbH (nachfolgend: Z. GmbH) nach den Vorschriften der §§ 190ff. UmwG zum 01.07.2004 entstanden ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|