BFH - Urteil vom 06.04.2000
IV R 38/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStR R 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1509
BFH/NV 2000, 1165
BFHE 191, 527
BStBl II 2000, 422
DB 2000, 1495
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Aktivierung von Feldbeständen

BFH, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen IV R 38/99

DRsp Nr. 2000/5950

Aktivierung von Feldbeständen

»Ein Landwirt kann jederzeit zu einer Aktivierung seiner Feldbestände übergehen. Das ihm von der Finanzverwaltung eingeräumte Wahlrecht, auf die Aktivierung seiner Feldbestände zu verzichten, bindet ihn nicht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStR R 131 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1992 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, für den sie den Gewinn bis zum 30. Juni 1985 nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten. Beim Übergang zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG verzichteten sie in der Anfangs(Übergangs-)bilanz zum 1. Juli 1985 und den Bilanzen der folgenden Stichtage auf eine Aktivierung des Feldinventars entsprechend den Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 22. Januar 1970 (BStBl I 1970, 184 zu Nr. 4) und vom 15. Dezember 1981 (BStBl I 1981, 878, 880 zu 3.1.3). Das Feldinventar wurde erstmals in der Bilanz zum 30. Juni 1993 unter Ansatz amtlich bekannt gegebener Inventurwerte in Höhe von 45 382,90 DM angesetzt und diese Aktivierung seitdem beibehalten. Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ermittelten die Kläger danach einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 52 000 DM.