I.
Die Antragstellerin erzielte in den Streitjahren 1999 - 2002 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4a EStG.
Im Streit ist die Höhe des im Zusammenhang mit dem Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebs K sowie des landwirtschaftlichen Betriebs N nach § 5 Abs. 2 EStG zu aktivierenden und nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG innerhalb von 15 Jahren abschreibungsfähigen Geschäfts- oder Firmenwerts.
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