FG München - Urteil vom 26.04.2010
7 K 3217/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2;

Aktivierungsverbot der Kosten für die Entwicklung marktfähiger Knieimplantate und Operationswerkzeuge durch einen fremden Dritten (selbst geschaffenes immaterielles Wirschaftsgut)

FG München, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 7 K 3217/07

DRsp Nr. 2010/11712

Aktivierungsverbot der Kosten für die Entwicklung marktfähiger Knieimplantate und Operationswerkzeuge durch einen fremden Dritten (selbst geschaffenes immaterielles Wirschaftsgut)

Nach § 5 Abs. 2 EStG liegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben für die Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsguts und keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten für ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut vor, wenn der Stpfl. die Entwicklung eines Wirtschaftsguts von einem Dritten vornehmen lässt, er aber weiterhin das Hertstellungsgeschehen beherrscht und das wirtschaftliche Risiko trägt. Ob das Vertragsverhältnis mit dem Dritten zivilrechtlich als Dienstvertrag oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, ist hierbei unerheblich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die nach ihrem satzungsgemäßem Gesellschaftszweck im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von künstlichen Gelenken, Prothesen, und medizinischen Geräten und Instrumentarien tätig ist und Lizenzen zur Nutzung der selbst entwickelten Patente vergibt und diese vermarktet.