FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2018
2 K 1056/15
Normen:
ErbStG § 136 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2019, 620
EFG 2018, 1378
ZEV 2018, 488
ZEV 2018, 516

Aktivtausch; Junges Verwaltungsvermögen; Steuerrecht; Umschichtung; Wertpapiere; Junges Verwaltungsvermögen i.S. des § 136 Abs. 2 Satz 3 ErbStG im Falle eines Aktivtausches

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 2 K 1056/15

DRsp Nr. 2018/8856

Aktivtausch; Junges Verwaltungsvermögen; Steuerrecht; Umschichtung; Wertpapiere; "Junges Verwaltungsvermögen" i.S. des § 136 Abs. 2 Satz 3 ErbStG im Falle eines Aktivtausches

"Junges Verwaltungsvermögen" i.S.d. § 136 Abs. 2 Satz 3 ErbStG liegt nicht nur dann vor, wenn es innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren eingelegt wurde, sondern auch dann, wenn das Verwaltungsvermögen innerhalb von 2 Jahren aus betrieblichen Mitteln angeschafft würde (sog. Aktivtausch).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 136 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Strittig ist, ob junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 auch im Falle eines Aktivtausches vorliegt.

Am 12. Dezember 2011 erhielten der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. von ihrem Vater G. N. sen. jeweils 1.328.000 Stückaktien der Firma N Holding GmbH Co. KGaA übertragen; eine Gegenleistung hatten sie hierfür nicht zu erbringen.