Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Strittig ist, ob junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 auch im Falle eines Aktivtausches vorliegt.
Am 12. Dezember 2011 erhielten der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. von ihrem Vater G. N. sen. jeweils 1.328.000 Stückaktien der Firma N Holding GmbH Co. KGaA übertragen; eine Gegenleistung hatten sie hierfür nicht zu erbringen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|