FG Düsseldorf - Beschluss vom 28.04.2005
4 V 481/05 A (VAP)
Normen:
AlkopopStG § 1 ; AlkopopStG § 4 Satz 1 ; JSchG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1354
EFG 2005, 1665

Alkopopsteuer; Verfassungsmäßigkeit; Verbrauchsteuer; Gesundheitspolitik; Lenkungsziele - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Alkopopsteuergesetz

FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 4 V 481/05 A (VAP)

DRsp Nr. 2005/9244

Alkopopsteuer; Verfassungsmäßigkeit; Verbrauchsteuer; Gesundheitspolitik; Lenkungsziele - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Alkopopsteuergesetz

1. Die Alkopopsteuer ist eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer. 2. Die Verfolgung gesundheitspolitischer Lenkungsziele durch eine Verbrauchsteuer ist auch dann legitim, wenn hierdurch die Beachtung eines bestehenden Verbots nach dem Jugendschutzgesetz unterstützt werden soll. 3. In der typisierenden Unterscheidung der Besteuerung von branntweinhaltigen Alkopops und solchen auf Bier- oder Weinbasis nach der geschmacklichen Wahrnehmbarkeit des Alkoholzusatzes liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. 4. Die Erhebung der Alkopopsteuer hat weder eine berufsregelnde Tendenz noch berührt sie den Schutzbereich der Eigentumsgarantie.

Normenkette:

AlkopopStG § 1 ; AlkopopStG § 4 Satz 1 ; JSchG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Heranziehung zur Alkopopsteuer durch den Antragsgegner nach dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1857).