I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Heranziehung zur Alkopopsteuer durch den Antragsgegner nach dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1857).
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