Der Kläger wendet sich mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim Finanzgericht (FG) fristgerecht erhobenen Klage gegen die einkommensteuerliche Zurechnung von (Zins-)Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Senat hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. März 2001 (Bl. 125 ff.) als unbegründet abgewiesen. Für die weitere Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 90a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Tatbestand des vorgenannten Gerichtsbescheides verwiesen.
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