FG Münster - Urteil vom 12.03.2014
6 K 3093/11 E
Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 6

Alleinstehender Arbeitnehmer, eigener Hausstand

FG Münster, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 6 K 3093/11 E

DRsp Nr. 2014/7482

Alleinstehender Arbeitnehmer, eigener Hausstand

Ein alleinstehender Arbeitnehmer, der am Heimatort über keine abgeschlossene Wohnung verfügt, kann gleichwohl im Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn er Räumlichkeiten des Hauses eigenständig nutzt, sich an den Hauskosten beteiligt und Reparatur- und Gartenarbeiten übernimmt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

Der am 04.02.1982 geborene Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Anfang 2009 beendete der Kläger sein Studium der Mathematik an der … B und nahm unmittelbar im Anschluss hieran, am 12.01.2009, eine nichtselbstständige Tätigkeit bei der Firma P in M auf. Ab Februar 2009 mietete er daher eine 45,53 m² große Zweizimmerwohnung in M an (Warmmiete 565,00 EUR). Insoweit wird auf den Grundriss der Wohnung sowie den Mietvertrag vom 19.01.2009 Bezug genommen. Bis Februar 2009 übernachtete der Kläger in M in einem Hotel, wobei die Hotelkosten von seinem Arbeitgeber übernommen wurden.