FG Hamburg - Beschluss vom 31.03.2003
IV 36/03
Normen:
FGO § 69 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 ; VO (EWG) Nr. 32/82 Art. 2 ;

Alleinverantwortlichkeit des Ausführers für die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen

FG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2003 - Aktenzeichen IV 36/03

DRsp Nr. 2003/17299

Alleinverantwortlichkeit des Ausführers für die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen

Besteht der Irrtum der Behörde über das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen darin, dass der Ausführer bestimmte Erstattungsvoraussetzungen, für deren Erfüllung er allein verantwortlich ist, nicht erfüllt hat, kann dieser sich nicht darauf berufen, dass Zinsen auf die zu Unrecht getätigte Zahlung nicht anfallen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Ausführers scheidet daher aus.

Normenkette:

FGO § 69 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 ; VO (EWG) Nr. 32/82 Art. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von mehreren Zins- bzw. Zinsanforderungsbescheiden.

Die Antragstellerin ließ in der Zeit zwischen September und Dezember 1995 mit verschiedenen Ausfuhranmeldungen insgesamt 48.496,40 kg Rindfleisch zur Ausfuhr in die Tschechische Republik abfertigen und beantragte hierfür die Gewährung der Ausfuhrerstattung (Sondererstattung für Rindfleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern), was ihr der Antragsgegner mit Erstattungsbescheiden vom 2., 3. und 15.5.1996 antragsgemäß gewährte.