BFH - Urteil vom 19.02.2009
IV R 10/06
Normen:
AO § 164 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1064/04

Allgemeine wirtschaftliche Tätigkeit einer GbR mit Zweck des Erwerbs eines Grundstücks, dessen Bebauung mit Pavillons und Hallen und deren anschließende Vermietung; Nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei einer Tätigkeit zur Errichtung von Gebäuden; Jeweils gesonderte Zurechnung des Auftraggebers von Einzelaktivitäten von Vertragsleistungen eines Generalunternehmers

BFH, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IV R 10/06

DRsp Nr. 2009/7867

Allgemeine wirtschaftliche Tätigkeit einer GbR mit Zweck des Erwerbs eines Grundstücks, dessen Bebauung mit Pavillons und Hallen und deren anschließende Vermietung; Nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei einer Tätigkeit zur Errichtung von Gebäuden; Jeweils gesonderte Zurechnung des Auftraggebers von Einzelaktivitäten von Vertragsleistungen eines Generalunternehmers

Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Gebäuden als nachhaltig anzusehen ist, sind die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1993 gegründete GbR. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines Grundstücks, dessen Bebauung mit Pavillons und Hallen und deren anschließende Vermietung. Entsprechend dem Gesellschaftszweck erwarb die Klägerin im Jahr 1993 ein 9 310 qm großes, in G belegenes Grundstück. Sie errichtete auf diesem Grundstück Gebäude, die sie als Fachhandwerkszentrum vermietete.