BFH - Urteil vom 20.06.2000
VIII R 18/99
Normen:
EStG § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 31
DStZ 2001, 204

Allmähliche Abwicklung der Bautätigkeit: Betriebsaufgabe?

BFH, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen VIII R 18/99

DRsp Nr. 2000/9478

Allmähliche Abwicklung der Bautätigkeit: Betriebsaufgabe?

Gibt eine OHG durch ihr gesamtes Verhalten zu erkennen, dass sie den Grundbesitz einer Haus- und Grundstücksverwertungs-AG, an der sie zu 96 % beteiligt ist, weiterhin gewerblich nutzen will, liegen keine endgültige Aufgabe des Gewerbebetriebes und keine Zwangsentnahme der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen vor, auch wenn die Beteiligung substantiell und wertmäßig den wesentlichen Teil des Betriebsvermögens der OHG bildet und die bisherige Bautätigkeit der OHG allmählich abgewickelt wird.

Normenkette:

EStG § 15;

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die Rechtsform einer OHG. Ihr Rechtsvorgänger A betrieb ein Baugeschäft als Einzelunternehmen, das nach seinem Tode von seinen Erben fortgeführt wurde. Zum Betriebsvermögen des von den Erben betriebenen Unternehmens gehörten ca. 96 v.H. der Aktien der "Haus- und Grundstücksverwertungs-AG" (im Folgenden: AG) im Nennwert von 173 100 DM.

Im November 1963 schlossen die Erben einen Vertrag über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft unter der Firma A-Erben.