FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2012
12 K 12095/09
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2002 § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2013, 6

Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum eines Zweifamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 12 K 12095/09

DRsp Nr. 2012/23444

Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum eines Zweifamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer

Befindet sich der als Arbeitszimmer genutzte Raum in einem sog. Zubehörraum (Keller, Speicher, Abstellraum), der auch bei räumlicher Trennung von der Wohnung – z. B. durch ein auch von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus – dieser zuzuordnen ist, liegt ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG vor.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2002 § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten.