FG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2021
1 K 292/19 E
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Als beschränkt abziehbare Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigte Beiträge für eine Basisrente

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 1 K 292/19 E

DRsp Nr. 2021/11730

Als beschränkt abziehbare Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigte Beiträge für eine Basisrente

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, am 26.03.2018 aufgrund einer Mitteilung der ... AG-Versicherung (AG) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 zu erlassen.

Die Klägerin (geb. ...1954) schloss im Jahr 2010 bei der AG einen Basisrentenvertrag (...) ab. Es handelte sich um ein sogenanntes Rürup-Rentenmodell.

Für die Streitjahre 2013 bis 2016 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärungen jeweils in dem dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr ein. Die jährlich an die AG gezahlten Beiträge (monatlich 300,- EUR) für den Basisrentenvertrag wurden jeweils erklärungsgemäß (vgl. Anlage Vorsorgeaufwendungen) als beschränkt abziehbare Sonderausgaben bei der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd berücksichtigt:

Einkommensteuer Bescheid vom Beitrag davon abziehbar
2013 07.10.2014 (12.12.2016) 3.600,- EUR 2.736,- EUR
2014 12.02.2016 3.600,- EUR 2.808,- EUR
2015 07.10.2016 3.600,- EUR 2.880,- EUR
2016 09.10.2017 3.600,- EUR 2.952,- EUR