FG Sachsen - Urteil vom 31.03.2004
7 K 655/01
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 455

Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; Einkommensteuer 1998

FG Sachsen, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 7 K 655/01

DRsp Nr. 2005/5436

Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; Einkommensteuer 1998

1. Ein Raum im Keller des vom Steuerpflichtigen bewohnten Einfamilienhauses ist zwar grundsätzlich der häuslichen Sphäre zuzurechnen. Wird dieser Raum jedoch ausschließlich als Lager beruflich genutzt, so ist er seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer. 2. Alleine der Umstand, dass in einem als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum auch betrieblich verwendete Gegenstände gelagert werden, kann die Funktion des Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht überlagern. Er ist mithin seiner Funktion nach ein häusliches Arbeitszimmer, so dass der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf 2.400 DM zu begrenzen ist.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kellerraum eines Einfamilienhauses, der sowohl als Büroraum als auch als Lagerraum genutzt wird, als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen ist.