FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2002
5 K 3158/00
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 804
EFG 2002, 1504

Altbausanierung als Neuherstellung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 5 K 3158/00

DRsp Nr. 2002/17165

Altbausanierung als "Neuherstellung"

Die Sanierung und Modernisierung eines unentgeltlich erworbenen, durchfeuchteten Altbaus, der zehn Jahre lang leer stand und dessen Innenbereich derart verfallen war, dass er einem Rohbau gleich kam, ist nicht als Neuherstellung einer Wohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 EigZulG anzusehen.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 1999 hat.

Mit notariellem Vertrag vom 04. Juni 1998 übernahm die Klägerin den Grundbesitz in ... Gebäude- und Freifläche ... von ihrer Mutter (Bl. 1-6 Eigenheimzulageakten). Belastungen des Grundstückes waren nur in Abt. II des Grundbuches, nicht jedoch in Abt. III eingetragen. Die Klägerin hatte keine Herauszahlungen zu leisten. Den Erwerb des Grundstückes hatte sie sich bei einer späteren Auseinandersetzung über den Nachlass ihrer Mutter anrechnen zu lassen. Besitz, Lasten und Nutzungen sollten mit sofortiger Wirkung auf sie übergehen.

Der Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes war mit ca. 200.000,- DM angegeben.