FG Niedersachsen - Urteil vom 19.03.2002
13 K 519/97
Normen:
EStG § 33 ;

Altenheimunterbringung; Pflegeheimunterbringung; Außergewöhnliche Belastung; Lebensführungskosten; Ärztliche Betreuung - Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 13 K 519/97

DRsp Nr. 2002/18177

Altenheimunterbringung; Pflegeheimunterbringung; Außergewöhnliche Belastung; Lebensführungskosten; Ärztliche Betreuung - Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung

1. Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem normalen Altersheim rechnen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht außergewöhnlich sind. 2. Ausnahmsweise kann im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. 3. Beim so genannten "behüteten Wohnen mit ärztlicher Aufsicht" steht nicht die ärztliche Betreuung sondern das Wohnen im Vordergrund.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten-/Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.