FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2002
12 K 372/97
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 Satz 5 ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 6 ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 7 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 163

Altenteilerwohnung; Entnahme; Hausgarten; Garten - Steuerfreie Entnahme des Hausgartens als zur Altenteilerwohnung gehörenden Grund und Bodens

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 12 K 372/97

DRsp Nr. 2003/685

Altenteilerwohnung; Entnahme; Hausgarten; Garten - Steuerfreie Entnahme des Hausgartens als zur Altenteilerwohnung gehörenden Grund und Bodens

1. Der Umfang des zur Altenteilerwohnung gehörigen Grund und Bodens bestimmt sich nicht allein nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sondern auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung dieser Flächen. 2. Gehört ein räumlich abgegrenzter Garten seit je her zur Altenteilerwohnung und wird dieser von den Altenteilern als Obst- und Gemüsegarten genutzt und endet die Bewirtschaftung des Gartens erst mit dem Tode der Altenteiler, zählt der Garten zur Altenteilerwohnung. Er kann daher zusammen mit der Wohnung steuerfrei entnommen werden.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 Satz 5 ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 6 ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 7 ;

Tatbestand: