FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2014
3 K 490/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 208

Altenteilsleistung als dauernde Last

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 490/12

DRsp Nr. 2014/13281

Altenteilsleistung als dauernde Last

Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung nur zu Grunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen, klar und eindeutig vereinbart sind. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden. Die Parteien müssen den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. So wie andere Verträge im Wege des Fremdvergleichs auf ihre Ernstlichkeit überprüft werden, sind auch Versorgungsverträge, denen beide Parteien rechtliche Bindungswirkung beimessen, von Vereinbarungen abzugrenzen, die die Parteien selbst nicht ernst nehmen und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen passend erscheint.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Altenteilsleistungen als dauernde Lasten.

Der Kläger erzielt als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Betrieb in E. und einem weiteren Betrieb in W.