FG Niedersachsen - Urteil vom 13.03.2014
4 K 298/13
Normen:
EStG 2009 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG 2009 § 52 Abs. 23h;
Fundstellen:
ZEV 2014, 388

Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig?

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 298/13

DRsp Nr. 2014/9068

Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig?

Zum Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n. F. ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, welche auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, richtet sich der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.

Normenkette:

EStG 2009 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG 2009 § 52 Abs. 23h;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abgezogen werden können.