Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig?
FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 298/13
DRsp Nr. 2014/9068
Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig?
Zum Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.§ 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG n. F. ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, welche auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen.Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, richtet sich der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG a.F.