LAG Nürnberg - Urteil vom 18.08.2020
7 Sa 152/20
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 882/19

Alternative oder kumulative Benennung rechtfertigender Gründe für ein befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 TzBfGAuslegung einer Vertragsklausel zum Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 152/20

DRsp Nr. 2020/16085

Alternative oder kumulative Benennung rechtfertigender Gründe für ein befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 TzBfG Auslegung einer Vertragsklausel zum Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

1. Der Arbeitgeber kann sich im Entfristungsprozess bei fehlender Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wegen Vorbeschäftigung auch auf eine Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG oder § 14 Abs. 3 TzBfG berufen. Der Arbeitgeber ist insoweit in der Darlegungs- und Beweislast. 2. Die formularmäßige Tatsachenbestätigung im Arbeitsvertrag "15. Kein vorheriges Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in Mit Rücksicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG versichert der/die Arbeitnehmer/in ausdrücklich, dass er/sie noch nie in seinem/ihrem Leben in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden hat. Der/die Arbeitnehmer/in ist darüber informiert, dass eine unrichtige Angabe hierüber den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach § 123 BGB berechtigen kann." allein ohne das Hinzutreten weiterer Umstände führt nicht dazu, dass von einem vertraglichen Ausschluss anderer Befristungsgründe als des § 14 Abs. 2 TzBfG oder einem rechtsmissbräuchlichen Berufen des Arbeitgebers auf andere Befristungsgründe als des § 14 Abs. 2 TzBfG auszugehen wäre.