FG München - Urteil vom 13.04.2004
5 K 1744/02
Normen:
EStG § 24a § 2 Abs. 3 ;

Altersentlastungsbetrag Bemessungsgrundlage; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 13.04.2004 - Aktenzeichen 5 K 1744/02

DRsp Nr. 2004/10776

Altersentlastungsbetrag Bemessungsgrundlage; Einkommensteuer 1999

Ein Altersentlastungsbetrag ist nicht anzusetzen, wenn die Summe der in § 24a EStG benannten Einkünfte negativ ist.

Normenkette:

EStG § 24a § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ein Altersentlastungsbetrag zu gewähren ist.

I.

Der Kläger ist 1930 geboren, die Klägerin 1925. Im Veranlagungszeitraum 1999 erzielte der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Daneben erhielt der Kläger noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Form von Versorgungsbezügen. Die Kläger wurden beim Finanzamt München IV zusammen zur Einkommensteuer 1999 veranlagt.

Das Finanzamt ermittelte im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 31.07.2001 die Summe der positiven Einkünfte des Klägers nach Anwendung des Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 EStG mit 5.481 DM, ohne dem Kläger einen Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zu gewähren.