FG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2010
15 K 2712/10 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 5b; EStG § 24a; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 43 Abs. 5;

Altersentlastungsbetrag: Nichtberücksichtigung durch Steuerabzug abgegoltener Kapitalerträge

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 15 K 2712/10 E

DRsp Nr. 2011/338

Altersentlastungsbetrag: Nichtberücksichtigung durch Steuerabzug abgegoltener Kapitalerträge

In die die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sind Kapitalerträge, die dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, nicht einzubeziehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 5b; EStG § 24a; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 43 Abs. 5;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Altersentlastungsbetrages gemäß § 24a des Einkommensteuergesetzes –EStG-.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, die beide vor Beginn des Streitjahr 2009 das 64. Lebensjahr vollendet hatten. Sie erzielten im Streitjahr u. a. Kapitalerträge i. S. von § 20 EStG; diese hatten bereits der Abgeltungssteuer unterlegen (vgl. §§ 32d, 43 a EStG).