FG Münster - Urteil vom 11.02.2011
14 K 787/09 E
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 2;

Altersgrenze für Versorgungsfreibetrag verfassungsgemäß

FG Münster, Urteil vom 11.02.2011 - Aktenzeichen 14 K 787/09 E

DRsp Nr. 2011/11258

Altersgrenze für Versorgungsfreibetrag verfassungsgemäß

Die für die Gewährung des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG festgeschriebene Altersgrenze von 63 Jahren ist verfassungsgemäß und verstößt auch im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater und öffentlicher Versorgungsbezüge nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Versorgungsfreibetrages nebst Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2007 (Streitjahr) geltenden Fassung (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 11. Juni 1947 geborene Kläger bezog unter anderem ab dem 1. Oktober 2007 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie Versorgungsbezüge seines ehemaligen Arbeitgebers, der F. E. GmbH, in Höhe von 9.354 EUR.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 fest. Dabei berücksichtigte er bei den Versorgungsbezügen weder einen Versorgungsfreibetrag noch einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG.