SG Dresden, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 119/15
Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte BeschäftigungVerfassungskonformität der unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungWeiter gesetzgeberischer Spielraum
LSG Sachsen, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen L 4 R 744/16
DRsp Nr. 2018/16723
Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte BeschäftigungVerfassungskonformität der unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungWeiter gesetzgeberischer Spielraum
1. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist nicht ersichtlich.2. Der Gesetzgeber hat in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt; diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt.3. Der Gesetzgeber hat beim Ausgleich der durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen; er darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
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