LSG Bayern - Urteil vom 01.07.2020
L 1 R 457/18
Normen:
SGB VI § 236b; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3 ; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 319
NZS 2020, 864
ZInsO 2020, 1886
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 888/15

Altersrente für besonders langjährig VersicherteBezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor RentenbeginnBeendigung des Arbeitsverhältnisses und Wechsel in eine Transfergesellschaft

LSG Bayern, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen L 1 R 457/18

DRsp Nr. 2020/9915

Altersrente für besonders langjährig Versicherte Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wechsel in eine Transfergesellschaft

Die Rückausnahme des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 SGB VI für Fälle des Leistungsbezugs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wechsels in eine Transfergesellschaft gilt auch, wenn der Wechsel in die Transfergesellschaft durch die Insolvenz des vorigen Arbeitgebers bedingt war und es anschließend zu keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mehr gekommen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.06.2018 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2015 und 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, anstelle der bereits bewilligten Altersrente dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2015 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236b; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3 ; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle einer Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.07.2015.