Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.06.2018 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2015 und 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, anstelle der bereits bewilligten Altersrente dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2015 zu zahlen.
II.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle einer Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.07.2015.
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