LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2017
L 22 R 578/15
Normen:
SGB VI § 236b; SGB VI § 38; SGB VI § 53 Abs. 3a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
NZI 2017, 798
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 640/14

Altersrente für besonders langjährig VersicherteNichterfüllung der WartezeitRückausnahme wegen Insolvenz und GeschäftsvollaufgabeVerfassungskonformität der abschließenden Regelung für Rückausnahmen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 22 R 578/15

DRsp Nr. 2017/2911

Altersrente für besonders langjährig Versicherte Nichterfüllung der Wartezeit Rückausnahme wegen Insolvenz und Geschäftsvollaufgabe Verfassungskonformität der abschließenden Regelung für Rückausnahmen

1. § 51 Abs. 3a SGB VI bietet nach einer Formulierung mit der abschließenden Aufzählung der Rückausnahmetatbestände keinen Spielraum für die Annahme vergleichbarer Rückausnahmen oder einer erweiternden Auslegung der normierten Rückausnahmegründe. 2. Beide Rückausnahmegründe sind weitgehend klar umrissene Fälle des Ausscheidens aus einem Versicherungspflichtverhältnis der Beschäftigung, die typischerweise keiner Verständigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über eine vorgezogene Verrentung zu Lasten der Sozialversicherung zugänglich sind. 3. Die Regelung in § 51 Abs. 3a SGB VI begründet aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Vorschrift verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Garantie des Eigentums (Art. 14 GG) oder sonst gegen höheres Recht. 4. Die Statuierung der (in Abhängigkeit vom Rentenbeginn, "rollierenden") Zweijahresfrist erscheint hinreichend gerechtfertigt, auch wenn demgegenüber Zeiten der Arbeitslosigkeit vor Beginn der Zweijahresfrist wartezeitbegründend wirken.