Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente (AR) für Frauen für die Zeit ab 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (EP) für die Erziehung ihrer am 29. Januar 1971 in G (ehemalige CSSR) geborenen Tochter E.
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