LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2017
L 16 R 739/16
Normen:
SGB VI § 307d Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 3 S. 1-2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 330/15

Altersrente für FrauenBerücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen EntgeltpunktenKindererziehung im AuslandDurchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 16 R 739/16

DRsp Nr. 2017/2908

Altersrente für Frauen Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten Kindererziehung im Ausland Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes

1. Wenn schon nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB X die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes durchbrochen werden kann, also der Sozialversicherungsträger trotz Unaufhebbarkeit eines Verwaltungsaktes die bereits zugesprochene Leistung "einfrieren" und im vorgegebenen Rahmen auf Erhöhungen verzichten darf, muss es (erst recht) möglich sein, an den bestandskräftigen Verwaltungsakt anknüpfende neue Rechte zu versagen ("Unrecht darf nicht weiter wachsen"). 2. Auch im Rahmen des § 307d SGB VI darf kein Zuschlag an Entgeltpunkten zu einer objektiv rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit erfolgen.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 307d Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 3 S. 1-2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente (AR) für Frauen für die Zeit ab 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (EP) für die Erziehung ihrer am 29. Januar 1971 in G (ehemalige CSSR) geborenen Tochter E.