Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter weitergehender Berücksichtigung seiner Hochschulausbildung. Die Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 21.4.2006, 24.8.2006 und Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 Rente unter Berücksichtigung der Hochschulausbildung im Umfang von 24 Monaten und 0,0391 Entgeltpunkten pro Monat. Der Widerspruch des Klägers war ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006) wie seine Klage (Urteil des SG vom 29.5.2019). Das LSG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.5.2020 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Die Zeit der Schul- bzw Hochschulausbildung sei nach § 263 Abs 3 SGB VI zutreffend bewertet worden.
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