LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2017
L 8 R 876/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB VI § 34 Abs. 3; SGB VI § 34 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 5274/09

Altersrente wegen ArbeitslosigkeitAufhebung der LeistungsbewilligungÜberschreiten der HinzuverdienstgrenzeBegriff des Arbeitsentgeltes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen L 8 R 876/13

DRsp Nr. 2017/9128

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Aufhebung der Leistungsbewilligung Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze Begriff des Arbeitsentgeltes

1. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze berührt bei Altersrenten jedenfalls nach der seit 1996 geltenden Fassung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI den Rentenanspruch an sich und stellt sich deshalb als wesentliche Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar. 2. Ob eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vorliegt, ist monatsweise anhand der erzielten Arbeitsentgelte oder des erzielten Arbeitseinkommens zu ermitteln. 3. Arbeitsentgelt sind nach der gesetzlichen, für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden Definition des § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen (Brutto-)Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 4. Maßgeblich ist im Regelfall nicht, ob und wann eine Zahlung zugeflossen ist, sondern nur, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Zahlung des (ggf. um Steuer- und Sozialversicherungsanteile geminderten) Arbeitsentgelts bestanden hat.