FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2013
10 K 14034/11
Normen:
EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 92b Abs. 1 S. 1; EStG § 81;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 855

Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag nur bei Beantragung innerhalb eines Monats nach Entstehung der begünstigten Aufwendungen für die selbst genutzte Wohnung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 14034/11

DRsp Nr. 2013/25454

Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag nur bei Beantragung innerhalb eines Monats nach Entstehung der begünstigten Aufwendungen für die selbst genutzte Wohnung

Eine i. S. d. § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG „unmittelbare” Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildete geförderte Kapitals für die Anschaffung einer selbst genutzten Wohnung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der begünstigten Aufwendungen und der Antragstellung nach § 92b Abs. 1 S. 1 EStG voraus. Von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ist nur dann noch auszugehen, sofern die entsprechenden Aufwendungen innerhalb eines Monats vor Antragstellung bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 EStG entstanden sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 92b Abs. 1 S. 1; EStG § 81;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger anlässlich des Erwerbs eines Eigenheims eine Förderung nach §§ 92a, 92b Einkommensteuergesetz – EStG– zusteht (Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag).