FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2014
10 K 14062/11
Normen:
EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 92a Abs. 1 S. 2; EStG § 92b; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Ersetzung der bisherigen Abwassergrube des Eigenheims durch einen Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 10 K 14062/11

DRsp Nr. 2014/9435

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Ersetzung der bisherigen Abwassergrube des Eigenheims durch einen Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung

1. Für den Schmutzwasserbeitrag, den die Eigentümerin für die über zehn Jahre nach der Anschaffung des Eigenheims durchgeführte Ersetzung der bisherigen Abwassergrube des Eigenheims durch den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung zahlen muss, steht ihr eine Förderung nach §§ 92a, 92b EStG (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu. 2. Die Qualifikation von Aufwendungen als Anschaffungskosten (beziehungsweise Herstellungskosten) bestimmt sich für die steuerrechtliche Beurteilung – und somit auch im Rahmen der Auslegung des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – nach § 255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB. 3. Werden vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, so handelt es sich um Erhaltungsaufwand, es sei denn, das Grundstück erfährt dadurch – wie im Streitfall – eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB. Maßgeblich ist, dass die vorhandene Sickergrube ab dem Jahre 2015 nicht mehr hätte genutzt werden dürfen.