Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes in der im jeweiligen Streitjahr geltenden Fassung (EStG).
Der Kläger erzielte als A in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seinen Einkommensteuererklärungen für 2011 vom 24. September 2012 und für 2012 vom 1. Juli 2013 machte er Beiträge für Altersvorsorge geltend, die nach entsprechender Günstigerprüfung vom Beklagten (das Finanzamt - FA -) als Sonderausgaben anerkannt wurden. Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2012 und 20. September 2013 wurde die Einkommensteuer für 2011 auf 36.591 € und für 2012 auf 48.534 € festgesetzt. Zudem wurde eine Steuerermäßigung wegen berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge auf jeweils 728 € (für 2011 und 2012) gesondert festgestellt.
Im November 2015 teilte die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem FA mit, dass der erstellte Datensatz nicht verarbeitet werden konnte. Dies sei gegebenenfalls darauf zurückzuführen, dass der Kläger seinem Anbieter die Einwilligung zur Datenübermittlung nicht erteilt habe.
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