FG Hessen - Urteil vom 28.01.2019
9 K 1382/18
Normen:
AO § 129; AO § 173; AO § 175b; EStG § 10; EStG § 10a;
Fundstellen:
EFG 2019, 751

Altersvorsorgebeiträge; Sonderausgabenabzug; Günstigerprüfung; Anlage AV zur Einkommensteuererklärung

FG Hessen, Urteil vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 9 K 1382/18

DRsp Nr. 2019/4919

Altersvorsorgebeiträge; Sonderausgabenabzug; Günstigerprüfung; Anlage AV zur Einkommensteuererklärung

Orientierungssätze: Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Die bloße Einwilligung in die elektronische Ratenübermittlung reicht nicht aus. Wird in solchen Fällen vom Finanzamt der Sonderausgabenabzug nicht durchgeführt, scheidet nach Bestandskraft eine Korrektur aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 129; AO § 173; AO § 175b; EStG § 10; EStG § 10a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen noch änderbar sind.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2012 bis 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger leisteten in den Streitjahren Altersvorsorgebeiträge i.S.d. § 82 Einkommensteuergesetz - EStG -. In den Streitjahren hatten die Kläger auch eine Einwilligung zur Datenübermittlung gemäß § 10a Abs. 2a EStG abgeben. Die entsprechenden Daten lagen dem FA im Zeitpunkt der Veranlagung vor. Die Kläger hatten jedoch den Steuererklärungen für die Streitjahre keine Anlagen AV beigefügt.