Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen noch änderbar sind.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2012 bis 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger leisteten in den Streitjahren Altersvorsorgebeiträge i.S.d. § 82 Einkommensteuergesetz - EStG -. In den Streitjahren hatten die Kläger auch eine Einwilligung zur Datenübermittlung gemäß § 10a Abs. 2a EStG abgeben. Die entsprechenden Daten lagen dem FA im Zeitpunkt der Veranlagung vor. Die Kläger hatten jedoch den Steuererklärungen für die Streitjahre keine Anlagen AV beigefügt.
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