BFH - Urteil vom 23.05.2000
VII R 1/99
Normen:
KN Pos. 9405 UPos 99 90;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1266

Aluminiumraster; Tarifierung

BFH, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen VII R 1/99

DRsp Nr. 2000/6399

Aluminiumraster; Tarifierung

1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein ist in deren obj. Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen zu den Abschnitten oder Kapiteln des GTZ festgelegt sind. 2. Ein Aluminiumraster ist kein Teil für einen Beleuchtungskörper der UnterPos. 9405 99 90 KN, wenn die vorhandenen Merkmale, die Filigrane, kleinwabige Struktur, glänzende Oberfläche etc. nicht auf einen Einsatz als integrierender Bestandteil eines Beleuchtungskörpers schließen lassen.

Normenkette:

KN Pos. 9405 UPos 99 90;

Gründe:

I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 29. Juni 1994 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Raster aus Aluminium, das aus Gitterelementen mit geschlitzten und lackierten Aluminiumbändern (ca. 13 mm breit) mit einer Wabengröße von ca. 12 x 12 mm, in universeller Plattengröße besteht. Nach der der vZTA beigefügten Abbildung trägt die Ware die Bezeichnung Alu, weiß/p, 13 mm. Die OFD wies das Raster der Unterpos. 7610 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 1994 zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 1996).