I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 29. Juni 1994 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Raster aus Aluminium, das aus Gitterelementen mit geschlitzten und lackierten Aluminiumbändern (ca. 13 mm breit) mit einer Wabengröße von ca. 12 x 12 mm, in universeller Plattengröße besteht. Nach der der vZTA beigefügten Abbildung trägt die Ware die Bezeichnung Alu, weiß/p, 13 mm. Die OFD wies das Raster der Unterpos. 7610 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 1994 zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 1996).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|