Zwar wird Sport in weitaus überwiegendem Maße zum Selbstzweck, also mehr oder weniger aus Freizeitgestaltung und/oder zur Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit, mithin nicht um des Entgelts willen ausgeübt (vgl. auch BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303). Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß auch Breitensportler in immer stärkerem Maße von Vereinen oder hinter den Vereinen stehenden Mäzenen finanzielle Zuwendungen in teilweise nicht unbeträchtlicher Höhe erhalten und daß viele "Amateursportler" gar nicht mehr bereit sind, ohne Bezahlung nennenswerte sportliche Leistungen zu erbringen. Nur soweit diese Zuwendungen die finanziellen Aufwendungen des Sportlers nicht übersteigen, sind sie steuerlich unbeachtlich. Im Streitfall war dies nicht der Fall, da der Sportler bei Aufwendungen von DM 1.330 an Zuwendungen DM 3.990 erhalten hatte. Die Vereine können bei Zahlungen bis zu DM 630 monatlich - ohne Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers - die Lohnsteuer regelmäßig mit 20 % pauschalieren (§ 40 a Abs. 2 EStG).
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